Die Abgabe dieses Produktes erfolgt nur gegen Vorlage eines Sachkundenachweises und Kopie des Personalausweis. Bei der Eingabe der Lieferadresse haben Sie die Möglichkeit den Inhaber der Sachkunde, die Nummer der Sachkundekarte anzugeben. Eine Kopie der Sachkunde und des Personalausweises können Sie uns online bzw. per Fax oder Email senden.
Handelsbezeichnung: | Neo-Stop |
Zulassungsnummer: | 024531-00 |
Zulassungsinhaber: | Arysta LifeScience Benelux Sprl. |
Zulassungsende: | 31.07.18 |
Wirkungsbereich: | Wachstumsregler |
Wirkstoff: | 10 g/kg Chlorpropham |
Kennzeichnung nach GefStoffV: | H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Gefahrenpiktogramme (GHS) Umwelt: | ![]() |
NEO-Stop ist ein Keimhemmendes Puder zur Behandlung von Speise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln. NEO-Stop verhindert zuverlässig das Auskeimen während der Lagerzeit.
"Dieses Produkt ist für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nicht zugelassen!"
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Link BVL Datenblatt PSM NEO-Stop Auflagen und Hinweis Übersicht
Link BVL Anwendungsliste NEO-Stop
Ausführliche Produktbeschreibung und Sicherheitsdatenblatt siehe Hersteller link NEO-Stop
Anwendungsbeschreibung:
Keimhemmendes Puder zur Behandlung von Speise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln
Anwendungsempfehlung:
NEO-Stop verhindert zuverlässig das Auskeimen während der Lagerzeit. Nährstoffe und Geschmack der Kartoffeln bleiben so erhalten. Die einmalige Anwendung von NEO-Stop führt zu einer Wirkungsdauer von bis zu 6 Monaten (180 Tage).
Nur gesunde, ausgereifte und trockene (bzw. nicht eingeregnete) Kartoffeln, die frei von Erde sind, behandeln. Beschädigte und angefaulte Kartoffeln möglichst auslesen. Behandelte Kartoffel getrennt von Pflanzkartoffeln lagern. Kartoffelpflanzgut und Saatgut aller Art dürfen in keinem Fall einer Bepuderung mit NEO-Stop ausgesetzt werden. Auch indirekten Kontakt ausschließen. Den Lagerplatz von NEO-Stop behandelten Kartoffeln daher nicht für Pflanzkartoffeln nutzen.
Losschalige Kartoffeln nicht behandeln.
Hinweis:
Lebens- und Futtermittel aller Art dürfen nicht an Plätzen gelagert werden, an denen zuvor mit NEO-Stop behandelte Kartoffeln gelagert /verarbeitet wurden. Es besteht die Gefahr einer Überschreitung des Rückstandshöchstwertes (MRL).
Keine zusätzliche Anwendung mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenen Mitteln in Speisekartoffeln (VA229).
Pflanzenverträglichkeit:
Keimhemmungsmittel, die direkt bei der Einlagerung appliziert werden, können unter ungünstigen Bedingungen auf allen Sorten Verbrennungen der Schale verursachen. Ursache ist eine nicht ausreichende Abhärtung der geernteten Kartoffeln, die auch zu einer erhöhten Infektionsgefahr durch verzögerte Wundheilung führen kann. Deshalb nur gesunde, ausgereifte und schalenfeste Kartoffeln behandeln. Sorten, die nach eigenen Erfahrungen gegenüber NEO-Stop ein niedriges Risiko zeigen: Agria, Astarte, Bildtstar, Bintje, Cardinal, Desiree, Diamant, Disco, Escort, Estima, Fianna, Fresco, Idole, Lady Rosetta, Liseta, Linda, Liu, Lotos, Maris Piper, Mila, Monalisa, Montas, Pentland Dell, Record, Romano, Saturna, Spunta, Ukama. Sorten, die ein erhöhtes Risiko zu Schalenbrand zeigen können: Akira, Bimonda, Charlotte, Courage, Ditta, Dorado, Fasan, Folva, Friede, Gabriella, Gloria, Inova, Karlena, Karolin, Labadia, Laura, Likaria, Marabel, Maradonna, Milva, Miriam, Nicola, Quarta, Raja, Red Scarlett, Santana, Sante, Secura, Selma, Solara, Solide, Timate, Veronie, Victoria. Bei neuen Sorten, für die noch keine praktischen Erfahrungen mit dem Wirkstoff Chlorpropham direkt bei der Einlagerung vorliegen, empfehlen wir in jedem Fall einen Vortest an einer kleineren Versuchsmenge.
Aufwandmenge und Dosierung:
Kartoffeln
Zur Keimhemmung bei Kartoffeln (ausg. Pflanzkartoffeln) 100 g/dt (1 kg/t) stäuben auf dem Förderband (mit Dosiergerät) im Großlager, max. 1 Anwendung bei der Einlagerung.
Wartezeit
Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Wirkstoff:
Keimhemmendes Puder
Wirkstoff: 10 g/kg Chlorpropham (CIPC)
Gebrauchsanleitung –Produktbeschreibung-Pflanzenschutzgesetz
Eine wichtige Information für Sie!
Trotz sorgfältigster Arbeit unserer Mitarbeiter sind gelegentliche Abweichungen in der Produktbeschreibung bzw. Artikelbeschreibung nicht auszuschließen. Um Schäden zu vermeiden ist in jedem Fall die aktuelle Produktbeschreibung oder Gebrauchsanweisung, die jedem ausgelieferten Artikel beigefügt ist, für die Anwendung ausschließlich bindend. Die in unserem Online Shop veröffentlichten Beschreibungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und 100%iger Aktualität. Sie dienen lediglich der Kurzinformation für Sie als Kunden.
Entsprechend dem Pflanzenschutzgesetz darf dieses Mittel nur nach der Gebrauchsanweisung eingesetzt bzw. angewendet werden.
Achtung der Gesetzgeber verpflichtet uns auf das Folgende hinzuweisen:
Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen!
Es darf nur von Personen mit Pflanzenschutzsachkunde erworben werden (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
Sie bestätigen uns durch Ihren Kauf nachfolgende Grundsätze zu erfüllen:
1. Sie haben oder verfügen über die notwendige Sachkunde.
2. Der Einsatz ist nur auf Kulturflächen vorgesehen und wird nur auf diesen ausgeführt (Sie können uns auch eine Behördliche Genehmigung zusenden.)
3. Sie die Pflanzenschutzmittel ausschließlich nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausbringen. Sie über gute fachliche Praxis verfügen.
4. Sie die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllen.
Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG ausschließlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).